Auch Arbeitslosengeldbezieher müssen Restbeitrag bei Basistarif übernehmen

Di, Aug 18, 2009

Allgemeines

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds Anfang 2009 können nun auch Arbeitslosengeldbezieher I und II den Basistarif der PKV nutzen. Doch dann müssen diese auch in der privaten Krankenversicherung bleiben und den Restbeitrag, den das Arbeitsamt nicht zahlt, selbst übernehmen, dies entschied nun das Landessozialgericht in Baden-Württemberg in einem Eilverfahren. Denn in der Regel übernimmt das Arbeitsamt nur einen Teil der Beiträge der Krankenkasse, die in der Regel genau auf die Kosten für eine gesetzliche Krankenkasse abgestimmt ist. Alle darüber liegenden Beiträge muss der Versicherte selbst tragen. Da der Basistarif allerdings für Arbeitslosengeldbezieher rund 285 Euro monatlich kostet und das Arbeitsamt jedoch nur eine bestimmte Pauschale übernimmt, muss der restliche Beitrag auch von Harzt IV Empfängern selbst gezahlt werden. Daher ist es bei Arbeitslosigkeit nicht empfehlenswert, sich für die Leistungen und vor allem nicht für den Basistarif zu entscheiden. Denn gerade diese beinhaltet lediglich die Standardleistungen einer GKV. Lohnenswert ist eine PKV in der Regel erst ab einem bestimmten Einkommen. Doch auch gesetzlich Versicherte  können private Zusatzleistungen, wie beispielsweise eine Zahnzusatzassekuranz, in Anspruch nehmen.

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